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Liefer- und Zahlungsbedingungen:
Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
I. ALLGEMEINES
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündlich oder
telefonisch getroffene Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung wirksam. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns
nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.
II. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für die Lieferung ist Sitz des
Produktions-/Lieferstandortes. Der Gerichtsstand ist ebenfalls Sitz
des Produktions-/Lieferstandortes. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Sitz
des Produktions-/Lieferstandortes. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
-
Die Berechnung der Lieferungen erfolgt in EURO. Die von uns
genannten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackungs- und Versandkosten, die nach Aufwand berechnet
werden.
- Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
durch unsere Bank oder der Besteller eine geringere Belastung
nachweist.
- Alle unsere Forderungen werden unabhängig von
der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird
oder der Besteller gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen
verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner sind wir
in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitungen auszuführen
und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von
abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder wegen
Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem
die Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware untersagen, deren Rückgabe oder die
Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers
verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
IV. LIEFERUNGEN UND LIEFERFRISTEN
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung
aller Ausführungseinzelheiten. Die vereinbarte Lieferfrist
verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des
Bestellers - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen
Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen abgeschlossenen
Vertrag im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein
Liefertermin vereinbart ist.
- Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der
Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf
dieser Nachfrist kann er von Vertrag zurücktreten, wenn die Ware
ihm zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
- Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung
von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Wir
haften nicht für eingesandte Vorlagen sowie für unverschuldete
Beschädigung oder Verlust von Konfektionszuschnitten,
Konfektionsteilen u. ä. Derartige Ansprüche können nur als
Materialwert (Stoffe) geltend gemacht werden.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns,
die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich
machen, und zwar gleichgültig, ob sie bei uns oder einem
Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann von uns die
Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten, oder innerhalb einer
angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann
der Besteller zurücktreten.
V. VERSENDUNG VON WAREN
- Bei der Versendung von Waren können wir die
Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder
Haftung auswählen.
- Mit der Übergabe an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks,
geht jede Gefahr auf den Besteller über.
- Zum Abschluss einer Transportversicherung
sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers
verpflichtet. Die Kosten trägt in diesem Fall der Besteller.
VI. MÄNGELRÜGEN
- Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen
wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt
dessen können wir auch den Minderwert ersetzen.
- Mängelrügen müssen spätesten 1 Woche nach Erhalt der Ware
mitgeteilt werden.
- Sollte eine Nachbesserung oder eine
Ersatzleistung fehlschlagen, so haben Besteller, die nicht
Vollkaufleute, nicht juristische Personen des öffentlichen
Rechts und auch nicht öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind,
nach ihrer Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder
auf Rückgängigmachung des Vertrages.
- Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist
nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind
in diesem Fall vom Besteller vorzulegen. Eine Erstattung findet
nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt. Gegenüber
Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren
Mängelansprüche einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der
Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch mit Ablauf der
gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten. Gegenüber
Bestellern, die nicht unter diesen Kreis von natürlichen und
juristischen Personen fallen, gelten die gesetzlichen Fristen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
- Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der von uns
aufgrund der Bestellung zustehenden Forderung unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen
für alle Forderungen, die wir gegen den Besteller im
Zusammenhang mit der Ware, z.B. aufgrund von Reparaturen oder
Ersatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen erwerben. Ist der
Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem
der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der
Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die uns aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller zustehen.
Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflicht, wenn der Besteller sämtliche mit
der bestellten Ware im Zusammenhang stehende Forderung erstellt
hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Des
weitern verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, wie ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als
25 % übersteigt.
- Der Besteller verpflichtet sich, die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug
ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die
Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgender
Bestimmung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Der Besteller tritt seine Forderungen aus
einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns
ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder
an mehrere Abnehmer veräußert wird.
- Der Besteller ist berechtigt, die
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem
Widerrufsrecht werden wir nur in den nachstehend unter Ziff. 6.
genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen
fällig sind, ist der Besteller verpflichtet, die eingezogenen
Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der
Forderungen ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.
- Auf unser Verlangen ist der Besteller
verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst
unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich
bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie
die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen
Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu
übersenden.
- Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer
Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte
unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Besteller einen
Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige
vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung
mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu
verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und /oder
die Zahlung von vom Besteller eingezogenen Beträge zu verlangen,
oder falls die Ware bereits weiterveräußert wurde, aber ganz
oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom
Abnehmer des Verkäufers zu verlangen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch
den Besteller erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Ware z. Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so
entstehenden Miteigentumsrechte gelten wieder als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Vorbehaltswaren mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die
Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die
Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen
das gleiche wie für Vorbehaltsware.
- Wir sind berechtigt, Herausgabe der in
unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns
Umstände bekannt werden, die der Erfüllung unserer Forderung
durch den Besteller als gefährdet erscheinen lassen.
VIII. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
- Der Besteller steht uns gegenüber dafür ein,
dass sämtliche Skizzen, Entwürfe, Signets, Logos und sonstige
Zeichen, die er uns zur Ausführung der Bestellung übergibt,
nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen
Rechten Dritter belastet sind. Der Besteller trägt daher allein
das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der Nutzung der von ihm
zur Ausführung der Bestellung überlassenen Zeichen. Dies gilt
insbesondere für den Fall, dass die Ausführung der Bestellung
unter Verwendung der vom Besteller hierzu überlassenen Zeichen
gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und
der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. Der Besteller ist
verpflichtet, uns insoweit jederzeit auf rechtliche Bedenken und
Risiken schriftlich hinzuweisen.
- Wir sind berechtigt, die im Auftrag des
Bestellers erstellten Abzeichen im Rahmen der üblichen Werbung
für unsere Produkte unentgeltlich zu verwenden. In dem hierfür
erforderlichen Umfang überträgt der Besteller uns mit Erteilung
des Auftrages alle übertragbaren urheberrechtlichen und
sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
Verwertung der von uns im Rahmen der Bestellung erstellten
Abzeichen und sonstigen Zeichen einschließlich aller denkbaren
Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Diese
Übertragung zum so genannten Verwendungszweck ist zeitlich und
örtlich unbeschränkt.
- Hinsichtlich der von uns erstellten Entwürfe
und Skizzen verbleiben alle urheberrechtlichen und sonstigen
Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung
der unter dem zustande gekommenen Vertrag gewährten Leistungen
einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen,
Entwürfen und Gestaltungen bei uns. Skizzen und Entwürfe werden
von uns zu Selbstkosten berechnet.
- Zeichnungen, Filme, Stickprogramme und
Werkzeuge verbleiben Eigentum der Firma Männel.
IX. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen
Auftraggebern nur deutsches Recht anwendbar. Sollten diese
Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
werden.
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